Feuerschutz
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Inh. Björn Schäfer

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)

Auszug aus der Prüfverordnung:


Teil eins dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in


  1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  5. Hochhäusern,
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude,
  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2000 m²,
  10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist.



Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:

  1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
  2.   ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
  3. lüftungstechnische Anlagen
  4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
  5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
  6. maschinelle Rauchabzugsanlagen
  7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
  8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  9. elektrische Anlagen
    - in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
    - in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
    - in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,
  10. natürliche Rauchabzugsanlagen und
  11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen


LINK zur PrüfVo NRW