Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)
Auszug aus der Prüfverordnung:
Teil eins dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in
- Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
- Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
- Krankenhäusern,
- Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
- Hochhäusern,
- Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude,
- allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
- Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2000 m²,
- Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und
- sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist.
Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:
- CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
- ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
- lüftungstechnische Anlagen
- maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
- Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- maschinelle Rauchabzugsanlagen
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- elektrische Anlagen
- in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
- in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
- in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, - natürliche Rauchabzugsanlagen und
- ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen